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Ein Sonderkorruptionsstrafrecht für Angehörige selbständig tätiger Heilberufe
Nach der Ausweitung der Korruptionsstrafbarkeit für Arbeitnehmer werden jetzt auch selbständig Tätige im Gesundheitswesen erfasst

Nachdem der Gesetzgeber das ursprüngliche Wettbewerbsmodell des § 299 StGB – welches in seiner Konzeption dem bis 1997 geltenden, ursprünglichen § 12 UWG („Schmieren“) entsprach – im letzten Jahr durch ein modifiziertes Geschäftsherrnmodell ergänzt hat, gibt es jetzt neu ein Sonderkorruptionsstrafrecht für Heilberufe: die Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen nach § 299a und § 299b StGB.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2016.04.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1867-8394
Ausgabe / Jahr: 4 / 2016
Veröffentlicht: 2016-07-26
Dokument Ein Sonderkorruptionsstrafrecht für Angehörige selbständig tätiger Heilberufe