Ein Sonderkorruptionsstrafrecht für Angehörige selbständig tätiger Heilberufe
Nach der Ausweitung der Korruptionsstrafbarkeit für Arbeitnehmer werden jetzt auch selbständig Tätige im Gesundheitswesen erfasst
Nachdem der Gesetzgeber das ursprüngliche Wettbewerbsmodell des § 299 StGB – welches in seiner Konzeption dem bis 1997 geltenden, ursprünglichen § 12 UWG („Schmieren“) entsprach – im letzten Jahr durch ein modifiziertes Geschäftsherrnmodell ergänzt hat, gibt es jetzt neu ein Sonderkorruptionsstrafrecht für Heilberufe: die Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen nach § 299a und § 299b StGB.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2016.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1867-8394 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-26 |