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I. Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach §7 g Abs.4 Satz 2 EStG a.F.

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG a.F. § 7g

Löst ein Steuerpflichtiger mit Gewinnermittlung nach §4 Abs.3 EStG die von ihm gebildete Ansparabschreibung für die geplante Anschaffung eines Wirtschaftsguts nicht spätestens durch Ansatz einer entsprechenden Betriebseinnahme in seiner Gewinnermittlung für den zweiten auf die Bildung folgenden Veranlagungszeitraum auf, so kann das FA den erklärungsgemäß für jenes Jahr ergangenen Einkommensteuerbescheid nicht nach Maßgabe des §173 Abs.1 Nr.1 AO unter Hinweis auf das spätere Bekanntwerden der Nichtanschaffung des Wirtschaftsguts ändern. Denn die Nichtanschaffung ist kein Tatbestandsmerkmal für die Auflösung der Ansparabschreibung nach §7 g Abs.4 Satz 2 EStG a.F. und daher insoweit keine rechtserhebliche Tatsache.

BFH-Urteil vom 22. März 2016 – VIII R 58/13
(Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013 – 5 K 3173/10)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2016.10.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 10 / 2016
Veröffentlicht: 2016-10-04
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