• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Ansprüche der Unfallversicherungsträger nach § 115 SGB X

In der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten die durch einen Arbeitsunfall Verletzten Verletztengeld. Dies wird gewährt, wenn jemand wegen eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig ist oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann (§ 45 Abs. 1 SGB VII). Der Anspruch auf Verletztengeld setzt insbesondere voraus, dass vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Nach näherer Vorschrift des § 49 SGB VII wird durch den Unfallversicherungsträgern Übergangsgeld gezahlt. Hier ist Voraussetzung, dass der Versicherte vom Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhält.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2018.10.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2365-7634
Ausgabe / Jahr: 10 / 2018
Veröffentlicht: 2018-10-02
Dokument Ansprüche der Unfallversicherungsträger nach § 115 SGB X