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Aufteilung von Selbstkosten für entgeltliche Lieferungen und unentgeltliche Wertabgaben

1. Entstehen Selbstkosten i. S. von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für entgeltliche Lieferungen wie auch für unentgeltliche Wertgaben nach § 3 Abs. 1b UStG, sind diese entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.

2. Müssen aufgrund einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk die Selbstkosten auf den Strom und die Wärme aufgeteilt werden, hat die Aufteilung im Regelfall nicht nach der erzeugten Menge an elektrischer und thermischer Energie (in kWh), sondern nach tatsächlichen oder ggf. fiktiven Umsätzen (Marktwerten) zu erfolgen (entgegen Abschn. 2.5 Abs. 22 Satz 6 UStAE).

(redaktionelle Leitsätze)

BFH, Urteil vom 15.03.2022 – V R 34/20
Vorinstanz: FG Münster, Urteil vom 14.03.2019 – 14 K 860/16

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2022.11.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-789X
Ausgabe / Jahr: 11 / 2022
Veröffentlicht: 2022-11-02
Dokument Aufteilung von Selbstkosten für entgeltliche Lieferungen und unentgeltliche Wertabgaben