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Das mittelbare Bereitstellungsverbot in EU-Sanktionsregimen
Wie weit müssen Unternehmen bei der Geschäftspartnerprüfung gehen?

Die verschiedenen EU-Sanktionsregime enthalten im Regelfall das Verbot, bestimmten gelisteten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen („Sanktionszielen“) unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Gerade die Beachtung des mittelbaren Bereitstellungsverbots bereitet Unternehmen oftmals große Schwierigkeiten, da sie über die Prüfung ihres unmittelbaren Geschäftspartners hinaus sicherstellen müssen, dass ein geplantes Geschäft nicht zu einer mittelbaren wirtschaftlichen Begünstigung von Sanktionszielen führt – etwa, weil der nicht gelistete unmittelbare Geschäftspartner unter der Kontrolle eines Sanktionsziels steht. Zudem fehlen klare rechtliche Vorgaben dazu, durch welche Compliance-Maßnahmen eine Haftung der handelnden Personen und des Unternehmens ausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund stellt der folgende Beitrag die Herausforderungen des mittelbaren Bereitstellungsverbots dar und entwickelt einige Lösungsansätze für die Geschäftspartnerprüfung und ergänzende Compliance-Maßnahmen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1867-8394.2016.01.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1867-8394
Ausgabe / Jahr: 1 / 2016
Veröffentlicht: 2016-02-01
Dokument Das mittelbare Bereitstellungsverbot in EU-Sanktionsregimen