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Der Verjährungsbeginn nach § 24 Abs. 2 Satz 4 und 5 BBodSchG bei mehrstufigen Altlastensanierungen

Das Innenverhältnis mehrerer zur Sanierung einer Altlast verpflichteter Störer wird im Bundes-Bodenschutzgesetz durch einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch geregelt. Ein Sanierungspflichtiger, der durch eine sich an der Effektivität der Gefahrenabwehr ausrichtende behördliche Entscheidung zu Sanierungsmaßnahmen herangezogen wird, hat so die Möglichkeit, den Verursacher bzw. Mitverursacher einer schädlichen Bodenveränderung, Altlast sowie hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen hinsichtlich der für Sanierungsmaßnahmen entstandenen Kosten auf Ausgleich der getätigten Aufwendungen in Anspruch zu nehmen. Die grundsätzliche Notwendigkeit eines solchen sich am Verursacherprinzip ausrichtenden Ausgleichsanspruchs ist evident, die Probleme, die sich bei seiner praktischen Rechtsanwendung ergeben, treten mittlerweile, knapp 10 Jahre nachdem das BBodSchG am 1.3.1999 in Kraft getreten ist und sich zivilgerichtliche, auf diesen Anspruch gestützte Verfahren häufen, immer mehr in den Vordergrund. So ist durch höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung zwar kürzlich geklärt worden, dass die kurze mietrechtliche Verjährungsfrist des § 548 BGB bzw. § 558 BGB a. F. auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch keine Anwendung findet und fand. Bislang nicht geklärt ist jedoch die Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BBodschG bei mehrstufigen Altlastensanierungen zu laufen beginnt; insbesondere stellt sich hier die Frage, wie der Begriff „Beendigung der Maßnahmen“ im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 4 Var. 2 BBodSchG auszulegen ist. Der vorliegende Beitrag will für diese Problematik sensibilisieren und Lösungsansätze für die hier offenen Fragen zur Verfügung stellen.

Seiten 76 - 84

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8371.2009.02.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8371
Ausgabe / Jahr: 2 / 2009
Veröffentlicht: 2009-04-03
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Dokument Der Verjährungsbeginn nach § 24 Abs. 2 Satz 4 und 5 BBodSchG bei mehrstufigen Altlastensanierungen