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Inhalt der Ausgabe 01/2013

Inhalt

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Editorial

Bittschriften

Abhandlungen

Die eingeschränkte Dispositionsbefugnis eines Versicherten bei der Stellung eines Reha- oder Rentenantrags

Nach dem Grundsatz „Vorrang von Leistungen zur Teilhabe vor Rente“ (§ 8 Abs. 2 SGB IX, § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VI) sind die zuständigen Leistungsträger verpflichtet, vor der Bewilligung von Renten wegen Erwerbsminderung zu prüfen, ob Reha-Maßnahmen notwendig sind. Dieser Grundsatz wirkt sich auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Danach kann die Krankenkasse einen Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen auffordern, einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen, um zu vermeiden, dass die Sozialleistung – Krankengeld – weiterhin gezahlt wird. Insofern wird der Grundsatz „Leistungen zur Teilhabe vor einer Krankengeldzahlung“ erweitert.

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auf Antrag

Einer der Grundpfeiler der Sozialversicherung ist sicherlich die Verpflichtung, versichert zu sein. Das gilt für alle Versicherungszweige, so auch für die gesetzliche Rentenversicherung. Dort gibt es daneben – wie beispielsweise auch in der Kranken- und Pflegeversicherung – die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern (§ 7 SGB VI). Außerdem sind in diesem Versicherungszweig aber auch verschiedene Personenkreise berechtigt, die Versicherungspflicht auf Antrag zu begründen.

Zum Zeitgeschehen

Nachrichten aus der Sozialversicherung

Rechtsprechung

Auch einem Prozessbevollmächtigten können Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung auferlegt werden. Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2012 – S 1 SO 3278/12

Berichte aus der Rechtsprechung für die Praxis

Service

Veranstaltungen

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2013.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 1 / 2013
Veröffentlicht: 2013-01-01
 

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