Inhalt der Ausgabe 04/2015
Editorial
Inhalt
Aufsätze
Anlass für die vorliegende Untersuchung der Zulassungspraxis nach dem Rechtsberatungsgesetz – RBerG – und ihre Bedeutung für die Rentenberater als registrierte Erlaubnisinhaber nach dem Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG – ist das im April 2015 veröffentliche Urteil des BSG vom 16.12.2014 – B 9 SB 3/13 R – mit einer Anmerkung zur Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertensachen. Ursache hierfür war die vorangegangene Entscheidung des LSG Baden-Württemberg mit zutreffenden Feststellungen zur – bejahten – Vertretungsberechtigung eines Rentenberaters, da er aufgrund einer Alterlaubnis als registrierter Erlaubnisinhaber im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist.
Arbeitnehmer sind bekanntlich versicherungspflichtig, wenn sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden. Dabei ist Beschäftigung die nicht-selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV –). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Leistungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Arbeitgeber). Die vom Beschäftigungsverhältnis ausgehende Sozialversicherungspflicht wird nicht durch das Geschlecht und – von Ausnahmen abgesehen – auch nicht durch das Alter des Arbeitnehmers beeinflusst. Auch ist die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers grundsätzlich gleichgültig.
Es gibt verschiedene Gründe, warum sich ein Rentenbetrag ändern kann. Dies kann vor oder nach Beginn der Rentenzahlung geschehen. Nicht alle Änderungen haben Einfluss auf Ehezeitanteil und Ausgleichswert. Nur die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte sind im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Im Folgenden werden einige Fallgestaltungen aufgezeigt.
Gesetzgebung und Praxis
Die Fraktion Die Linke ist mit ihrem Vorstoß gescheitert, Zwangsverrentungen bei älteren Empfängern von Hartz-IV- Leistungen abzuschaffen. Einen entsprechenden Antrag (BT-Drs. 18/589) lehnte der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 01.07.2015 mit Koalitionsmehrheit ab. Neben den Linken stimmten auch Bündnis 90/Die Grünen für die Vorlage.
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 3/13 R –
BAG, Urteil vom 21.4.2015 – 3 AZR 729/13 –
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.7.2013 – 4 Sa 112/12 –
BVerwG, Urteil vom 20.5.2015 – 6 C 4.14 –
Vorinstanzen: OVG Münster, Urteil vom 13.5.2013 – 13 A 42/11 – VG Köln, Urteil vom 26.10.2010 – 22 K 1228/07 –
OLG Köln, Beschluss vom 4.3.2015 – II-4 UF 99/14, 4 UF 99/14 –
Vorinstanz: AG Bonn, 23.7.2014 – 18 F 326/08 VA –
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