Inhalt der Ausgabe 08/2014
Inhalt
Editorial
Grußwort
Der Deutsche Sozialgerichtstag wünscht allen Teilnehmerinnen und Teilnehmern des diesjährigen Bundeskongresses des Bundesverbandes der Rentenberater eine interessante Tagung im schönen Lübeck und Frau Präsidentin Marina Herbrich und ihren Mitstreiterinnen und Mitstreitern besten Erfolg bei der Ausrichtung der Veranstaltung.
Abhandlungen
Der Beitrag nimmt die Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf die Arbeitswelt im Hinblick auf die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zum Anlass, einzelne Ruhestandsmodelle in den Grundzügen vorzustellen. Des Weiteren wird darauf eingegangen, ob diese Modelle angenommen werden und was ggf. die Hinderungsgründe sind. Abschließend erfolgt eine bewertete Zusammenfassung als Fazit.
Die Beiträge der Sozialversicherung und damit auch der gesetzlichen Rentenversicherung werden für Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt berechnet, wobei der Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV geregelt wird. Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht. Es ist auch unwesentlich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Durch Artikel 1 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) sind zum 1.7.2014 in drei Bereichen der gesetzlichen Rentenversicherungen Änderungen wirksam geworden, die beim Versorgungsausgleich neue, aber überwiegend leicht zu beantwortende Fragen aufwerfen. Allerdings sind die Auswirkungen der Gesetzesänderung zur so genannten Mütter-Rente bei Anwärtern nicht immer schnell durchschaubar. Soweit Mindestentgeltpunkte (MEP) durch die zusätzliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten (KEZ) entstehen oder wegfallen, ist zu fragen, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, auch solche Wertveränderungen im Versorgungsausgleich gerecht zu teilen.
Auf ein besonderes Jubiläum blickt die gesetzliche Rentenversicherung zurück: Nach dem Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 und dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 erließ der Reichstag vor 125 Jahren – am 22. Juni 1889 – das erste Gesetz zur Invaliditäts- und Altersversicherung. Eine Altersfürsorge hatte es zuvor nur im Bergbau gegeben.
Die zur Registrierung als Rentenberater erforderliche theoretische Sachkunde (§ 12 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) ist in der Regel durch das Zeugnis über einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang im Sinn des § 4 RDV nachzuweisen. Teilnehmer von Sachkundelehrgängen müssen zum Nachweis ihrer Kenntnisse schriftliche Aufsichtsarbeiten erfolgreich ablegen. In RV-Heft 7/2014 wurden am 22.10.2013 von der ASB-Bildungsgruppe Heidelberg (einem der Anbieter von Sachkundelehrgängen) gestellte Klausur-Aufgaben im Bereich „Rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung“ veröffentlicht. Hiermit wird ein von Herrn Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Wolfgang Wehowsky erarbeiteter Lösungsvorschlag angeboten.
Service
Jetzt bestellen – für den gesamten Campus.