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Die Zuordnung zu den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates

Der Beitrag beschäftigt sich mit den Leistungsansprüchen oder möglichen Beitrags- bzw. Abgabeverpflichtungen, die jeweils Berührungspunkte zu zwei Mitgliedstaaten haben. Damit gibt es ein Konfliktpotenzial im Verhältnis zu der Regelung des Unionsrechtes, das vorsieht, dass die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates gelten. Man könnte sich die Frage stellen, ob der Europäische Gerichtshof mit seiner Rechtsprechung die Büchse der Pandora geöffnet hat. Dies soll im Folgenden untersucht werden.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.05.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 5 / 2018
Veröffentlicht: 2018-05-08
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