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Einführung des § 118c EnWG: Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern in der Mittelspannung – und im Mitteldruck

Gasmangellage, exorbitant steigende Kosten bei der Beschaffung von elektrischer Energie und Gas, die Sorge nicht auszuschließender Insolvenzen in der Energieversorgungswirtschaft sowie allgemein die Befürchtung, dass die Volkswirtschaft sowie die privaten Haushalte aufgrund der mit dem Ukrainekrieg einhergehenden monetären Auswirkungen überfordert sein könnten, veranlasste den Gesetzgeber im zweiten Halbjahr 2022 zu regen legislativen Aktivitäten. Den Schlussakkord setzen zwei Artikelgesetze, konkret das „Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften“ sowie das „Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“. Neben diesen Neuregelungen zu den sog. Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen (StromPBG/EWPBG) finden sich weitere neue Vorschriften in den Artikelgesetzen, die eine hohe Praxisrelevanz für Energievertriebe, Verteilernetzbetreiber und letztverbrauchende Kunden haben dürften. Insbesondere die Neuregelung in § 118c EnWG, zurückzuführen auf Art. 2 des „ Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen“, lässt aufhorchen.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2023.02.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 2 / 2023
Veröffentlicht: 2023-03-17
Dokument Einführung des § 118c EnWG: Befristete Notversorgung von Letztverbrauchern in der Mittelspannung – und im Mitteldruck