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Entgeltbindung für mit zugelassenen Krankenhäusern verbundene Privatkliniken

§ 17 Abs. 1 Satz 5, § 20 Satz 1 KHG

1. Zur Verfassungsmäßigkeit der Entgeltbindung von Privatkliniken, die mit einem für die Behandlung durch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus, insbesondere mit einem Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V), räumlich und organisatorisch verbunden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG).

2. Die Begrenzung der Entgelthöhe für „verbundene“ Privatkliniken gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfasst auch den Fall, dass zunächst eine Privatklinik betrieben wurde, aus der sich eine weitere Klinik entwickelte, für die dann eine Zulassung nach § 108 SGB V erlangt wurde.

3. § 20 Satz 1 KHG schließt die Anwendung der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf öffentlich nicht geförderte Privatkliniken (ohne Versorgungsauftrag) nicht aus. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Regelungsgegenstände).

(amtliche Leitsätze)

BGH, Urt. v. 17.5.2018 – III ZR 195/17 –
(Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Urt. v. 2.6.2017 – 20 S 162/16 –; AG Pforzheim, Urt. v. 13.10.2016 – 4 C 190/16 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.12.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 12 / 2018
Veröffentlicht: 2018-12-06
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Dokument Entgeltbindung für mit zugelassenen Krankenhäusern verbundene Privatkliniken