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Haftung des Aufsichtsrats bei unzureichender Überwachung der Geschäftsführung
BGH erinnert Aufsichtsräte an ihre Kontrollpflicht (Urteil vom 11. 12. 2006 – II ZR 243/05)

Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Aufsichtsräte, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (§ 116 Satz 1 i. V. mit § 93 Abs. 2 AktG). Mit Urteil vom 11. 12. 20061 hat der BGH Aufsichtsräten drastisch vor Augen geführt, dass er diese Vorschriften ernst nimmt. Die Aufsichtsräte persönlich müssen ihrer mittlerweile insolventen Gesellschaft einen Betrag von über 280.000 € zurückzahlen. Dazu kommen noch Zinsen seit 2000 und die Verfahrenskosten. Der BGH wirft den Aufsichtsräten u. a. vor, dass sie Investitionen in erheblichem Umfang gebilligt hätten, „ohne irgendeine Erkundigung über den konkreten Unternehmensgegenstand des geförderten Unternehmens, seine wirtschaftliche Situation, die von ihm verfolgten Geschäftsziele und das für deren Verwirklichung benötigte Kapital” eingeholt zu haben.

Seiten 73 - 77

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2007.02.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7792
Ausgabe / Jahr: 2 / 2007
Veröffentlicht: 2007-04-25
Dokument Haftung des Aufsichtsrats bei unzureichender Überwachung der Geschäftsführung