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Immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO

Auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO sollte für datenschutzrechtliche Verstöße ein EU-weit einheitlicher, eigenständiger zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch etabliert werden, der auch den Ersatz immaterieller Schäden umfasst. Er steht neben vertraglichen, deliktischen oder sonstigen Ansprüchen nach deutschem Recht. Welche Meinungen zu den konkreten Anforderungen des immateriellen Schadens zurzeit in den gängigen DSGVO-Kommentaren vertreten werden, stellt dieser Beitrag vor.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2023.02.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 2 / 2023
Veröffentlicht: 2023-03-04
Dokument Immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO