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Ehemalige Industrieanlagen, die nach ihrer Stilllegung zu Industriebrachen werden, unterliegen nach einer bestimmten Zeit nicht mehr dem Rechtsregime des Immissionsschutzrechts, sondern dem des Bodenschutzrechts, insb. wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines „Altstandorts“ erfüllt sind, so dass eine Altlast im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG gegeben ist. Der Beitrag nimmt eine Untersuchung des Begriffs „Altstandort“ nach Inhalt und Reichweite vor und geht dabei insbesondere auch auf den Wechsel des Rechtsregimes vom Immissionschutz- zum Bodenschutzrecht ein.
Im Zusammenhang mit Berichtspflichten und weiteren Maßnahmen auf dem Gebiet der Luftreinhaltung ist nicht nur die Berechnung von Immissionen von Interesse, sondern vor allem auch die Ermittlung von Emissionen beliebiger Luftbeimengungen. Zur Berechnung der Immissionen empfiehlt die TA Luft in Deutschland die Verwendung des Partikelmodells „Modellgestütztes Beurteilungssystem für den anlagenbezogenen Immissionsschutz“ AUSTAL 2000. Als indirekte Methode wird in diesem Zusammenhang nach VDI RL 3790 AUSTAL auch zur Berechnung von Emissionen empfohlen. Verschiedene Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass die mit diesem Modell und nach VDI RL 3790 berechneten Emissionen zu hoch ausfallen, aber auch zu niedrig ermittelte Emissionen sind bekannt. Daraus ergab sich das Erfordernis, im Rahmen einer Beauftragung durch Westkalk die physikalischen und mathematischen Grundlagen von AUSTAL kennen zu lernen. AUSTAL wird aber nicht nur in Deutschland zur Anwendung empfohlen, sondern auch in der gesamten Europäischen Union und darüber hinaus. Diese Ausführungen gründen sich allein auf analytische und numerische Vergleichsrechnungen. Zusammen mit praktischen Nutzanwendungen kommt man zu der Schlussfolgerung, dass AUSTAL 2000 nicht validiert ist. Der zweite Hauptsatz der Thermodynamik und der Massenerhaltungssatz sind verletzt.
Die Ergebnisse von zwei Messprogrammen des Bundes und der Länder (2008 und 2012) zur Ermittlung von Quarzfeinstaubemissionen (in der Staubfraktion PM4) aus Anlagen zur Aufbereitung von Quarzsand und quarzhaltigem Gestein werden in diesem Beitrag systematisch vorgestellt und bewertet. In einer Publikation der Autoren über das erste Messprogramm aus dem Jahr 2011 wurden Ergebnisse für eine ganze Reihe von betroffenen Industrieanlagen (Kohlekraftwerke, Zementanlagen, Glasindustrie, Quarzsandaufbereitung u. a.) vorgestellt. Die höchsten Quarzfeinstaubemissionen wurden an Anlagen zur Aufbereitung von Quarzsand und quarzhaltigem Gestein gemessen. Das zweite Messprogramm diente der vertieften Untersuchung dieser Anlagen. Die Ergebnisse der beiden Bund-Länder-Messprogramme zeigen deutlich, dass Quarzfeinstaubemissionen von <1 mg/m3 durch den Einsatz von entsprechend ausgelegten und regelmäßig gewarteten filternden Abscheidern nach dem derzeitigen Stand der Technik in allen untersuchten Industrieanlagen in Deutschland eingehalten werden können. Eine Auswertung aller Messdaten ergab, dass für folgende Aufbereitungsprozesse mit einer Nichteinhaltung der Emissionsbegrenzung von Quarzfeinstaub dann zu rechnen ist, wenn folgende Gesamtstaubwerte überschritten sind: für Mahlanlagen 2 mg/m3, für Trocknungsanlagen 5 mg/m3, für Klassieranlagen (Klassieren und Sichten von Quarzsand) 12 mg/m3 und für Brecheranlagen (Brechen und Klassieren von quarzhaltigem Hartgestein) 51 mg/m3 (Hier gilt aber der Emissionswert von 20 mg/m3.).
Totalreflexion an großflächigen Solaranlagen kann zu erheblicher und gefährlicher Blendung führen. Totalreflexion findet beim Übergang des Lichtes von optisch dichteren in optisch dünnere Luftschichten dicht über erwärmten Oberflächen statt. Die reflektierte Strahlungsenergie ist damit nicht vom Reflexionsgrad der Solarmodule unabhängig. Oberflächenmodifizierungen führen hier nicht zum Ziel. Es sind die gegebenenfalls von Blendung betroffenen Bauwerke, Straßen oder Schiene zu erfassen, abschirmende Maßnahmen zu ergreifen oder die jeweilige Ausrichtung der Solarmodule in geeigneter Weise zu ändern.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2015.01 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-18 |
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