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Die EU-Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG ermöglicht, durch aufgewirbeltes Streusalz verursachte PM10-Überschreitungen bei der Beurteilung der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte unberücksichtigt zu lassen. Durch chemische Analytik des Gehaltes von Natriumchlorid in Feinstaub PM10-Filterproben lässt sich dieser Anteil des aufgewirbelten Streusalzes bestimmen. Die Ergebnisse der Untersuchungen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zeigen, dass bei verkehrsorientierten Luftmessstationen der Winterdienst einen bedeutenden Beitrag zu den PM10-Tagesgrenzwertüberschreitungen leistet. Damit erhält die Bestimmung der Streusalzanteile im Feinstaub PM10 eine große Bedeutung für die Luftreinhalteplanung.
Im Zusammenhang mit PRTR-Meldepflichten werden hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Angaben zu Feinstaubemissionen insbesondere für Steinbrüche der Kalksteinindustrie zunehmend höhere Anforderungen gestellt. Darüber hinaus ist ihre sichere Ermittlung für andere Industriezweige, wie z. B. der Braunkohlen-, Chemie- und Pharmaindustrie, von ebensolcher Bedeutung. Die Kenntnis von Emissionen zur Durchführung von Immissionssimulationen ist unerlässlich, weshalb zu ihrer Ermittlung schon in der Vergangenheit ein relativ hoher theoretischer und experimenteller Aufwand betrieben wurde und auch gegenwärtig das dazu zur Verfügung stehende Handwerkszeug zunehmend verbessert wird. Dennoch kann beobachtet werden, dass die vorhandenen Berechnungsverfahren, wie z. B. die derzeit gültige "Theorie der Staubabtragung für Schüttungen" nach Kahnwald aus dem Jahre 1977 für diffuse Quellen der Stein- und Braunkohlenindustrie, welche vorzugsweise durch ebene Abbauflächen beschrieben werden, zu erheblich unterschiedlichen Ergebnissen führen. Die hierfür ermittelten Emissionen überschreiten nicht selten realistische Staubeinträge in die Atmosphäre um das Drei- bis Siebenfache. Diese Unsicherheiten, welche relativ frühzeitig schon erkannt wurden, waren z. B. für RWE Power und Vattenfall Anlass, zur Ermittlung von Staubemissionen eigene Windkanalversuche für verschiedene Bodenklassen in Auftrag zu geben. Im Ergebnis liegen dimensionslose Arbeitsdiagramme vor, mit welchen Feinstaubemissionen für ebene Abbauflächen und auch für Flächen mit unterschiedlichen Böschungswinkeln ermittelt werden können. Auch die Übertragbarkeit auf andere Stoffgruppen ist sichergestellt. Parallel dazu wurde im Gegensatz zu den bisher bekannten Differentialverfahren für Ausbreitungsrechnungen ein Integralverfahren entwickelt, welches unabhängig von numerischen Algorithmen zur Lösung von Ausbreitungsmodellen geeignet ist, theoretisch und experimentell ermittelte Emissionen auf Plausibilität abzuschätzen. Dieses Verfahren ist in jeder Hinsicht einfach zu handhaben und benötigt kaum bilanzierbare Rechenzeiten. Es ist besonders für Umweltbeauftragte geeignet, wie auch immer ermittelte Emissionen eigenständig und unabhängig zu bewerten.
Atmosphärisches Ammoniak wird für eine Vielzahl unerwünschter Effekte verantwortlich gemacht, deren wichtigste wohl Eutrophierung und Versauerung sind. Ammoniak-Emissionen sollen europaweit gesenkt werden. Immissionsmessungen dienen zum Nachweis der erzielten Effekte. Das Niedersächsische Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim führte gemeinsam mit dem Johann Heinrich von Thünen-Institut von 2010 bis 2012 Untersuchungen zur Hintergrundbelastung mit Ammoniak durch. Ein großmaschiges Netz wurde in ganz Niedersachsen beprobt (17 Messstellen), ein engmaschiges Netz zur Erfassung der räumlichen Variabilität im Raum Konigslutter (20 Messstellen). Die gemessenen Jahresmittel von 1 bis 13 µg/m³ lassen sich über die stark unterschiedlichen Emissionsdichten, teilweise aber auch mit den Senkeneigenschaften der unmittelbaren Umgebung der Messstellen erklären. Die Konzentrationen zeigten überall einen ausgeprägten Jahresgang (Maxima zur Zeit der Gülle- und Mineraldüngerausbringung), aber auch interannuelle Unterschiede.
Am 2.5.2013, teilweise bereits am 13.4.2013, ist eine Reihe von Änderungen des BImSchG in Kraft getreten. So wurden insb. neue Nachsorge- sowie Auskunftspflichten für bestimmte Anlagenbetreiber geschaffen und die Verbindlichkeit der sog. BVT-Schlussfolgerungen wurde gestärkt. Die Änderungen dienen der Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU, die im Jahr 2011 die IVU-Richtlinie 2008/1/EG ersetzte. Der Beitrag greift die Änderungen im Bereich der Verordnungsermächtigung des § 7 BImSchG heraus und nimmt die neue Rechtslage zum Anlass, die Norm in ihrer Gesamtheit vorzustellen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7776.2013.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7776 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-28 |
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