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Keine MVZ-Zulassung durch Verlagerung von Stellen angestellter Ärzte

§95Abs.1Satz2,Abs.2Satz5,§103Abs.4aSatz1SGBV;§24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte- ZV.

1. Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann nicht durch Verlagerung von Arztstellen aus einem anderen MVZ des Betreibers (einer Klinik) gegründet werden.

2. Durch die Verlegung von Arztanstellungen auf der Grundlage des § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte- ZV kann kein neuer Zulassungsstatus begründet werden.

3. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass die von der Klinik gewollte neue Zulassung keine Erhöhung der Überversorgung zur Folge haben würde und in diesem Sinne bedarfsplanungsrechtlich neutral wäre.

4. Auch auf der Grundlage des § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V kann kein neuer Zulassungsstatus begründet werden.

(redaktionelle Leitsätze)

BSG, Urt. v. 11.10.2017 – B 6 KA 38/16 R –
(Vorinstanz: SG Hamburg, Urt. v. 28.9.2016 – S 27 KA 39/16 –)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.05.06
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 5 / 2018
Veröffentlicht: 2018-05-18
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