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Materielles Steuerordnungswidrigkeitenrecht inklusive Selbstanzeige

Gemäß § 410 Abs. 1 bzw. § 377 Abs. 2 AO respektive § 2 OWiG gelten bei allen Steuerordnungswidrigkeiten die Normen des OWiG, sofern sich aus den Steuerordnungswidrigkeitenvorschriften der AO nicht anderes ergibt. Nach § 13 Abs. 2 OWiG kann der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn dies das Gesetz ausdrücklich anordnet (bei § 378 AO ist dies beispielsweise nicht der Fall, abgesehen davon, dass ein leichtfertiger Versuch per se nicht möglich ist) 1474 . Auch muss die Belangbarkeit einer nicht vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit eigens gesetzlich gemäß § 10 OWiG angeordnet sein. Letzteres ist bei den Steuerordnungswidrigkeiten zu beachten.
Im Zuge des Einheitstäterprinzips, wird nach § 14 OWiG nicht zwischen Täter und Teilnehmer unterschieden.
Anders als im Strafrecht gibt es bei Tatmehrheit keine Gesamtstrafenbildung im Zuge des Asperationsprinzips, sondern es findet gemäß § 20 OWiG eine Addition der Einzelgeldbußen statt.
Für eine Tat (Tateinheit) wird nach § 19 Abs. 1 OWiG immer nur eine Geldbuße verhängt. Dies gilt unabhängig davon, wie viele Gesetze durch die Tat verletzt werden. Letzterer Umstand ist aber nach § 19 Abs. 2 OWiG bei der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen, es gilt dann der höchste Bußgeldrahmen.

Seiten 245 - 282

Dokument Materielles Steuerordnungswidrigkeitenrecht inklusive Selbstanzeige