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Inhalt der Ausgabe 01/2018

Editorial

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Inhalt

Inhalt / Impressum

Privacy News

Veranstaltungshinweis: CPDP 2018 in Brüssel

Aus Sicht der Stiftung Datenschutz – Die Einwilligung, immer noch Zukunftsmodell?

Ein Jahr nach Vorlage des Entwurfs zur ePrivacy-Verordnung diskutierten bei unserem DatenTag im Januar die Protagonisten leidenschaftlich zu den Aussichten dieses ambitionierten rechtspolitischen Vorhabens. Schon zuvor hatte sich uns ganz grundsätzlich die Frage gestellt, welche Auswirkungen die neuerliche Verordnung wohl auf die Zukunft des Instruments der Einwilligung haben würde.

PinG – Schlaglichter

♦ BGH, Urt. v. 18.07.2017 – KZR 39/16
♦ KG Berlin, Urt. v. 22.09.2017 – 5 U 155/

Privacy Topics

Mehr als die Summe der einzelnen Teile?

Angesichts neuer technologischer Entwicklungen gewinnt die Idee eines Schutzes der Privatsphäre und informationellen Selbstbestimmung von Kollektiven als dynamischen Personengruppen an Konjunktur. Dabei stellt sich unter anderem die Frage, ob bereits die Schaffung von Gruppen in deren Rechte eingreifen kann. Dieser Beitrag beleuchtet die Idee eines neuen kollektiven Datenschutzes aus juristischer Sicht, vor allem im Lichte des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und den geltenden Vorgaben des Datenschutzrechtes.

Der Arbeitnehmer 4.0?

Die als produktbezogen bezeichnete vierte industrielle Revolution wirkt sich auch auf das Arbeitsrecht aus. In einer sogenannten Smart Factory gelangen cyber-physische Systeme zum Einsatz, die mittels Internet der Dinge kommunizieren oder Roboter steuern und so zur Prozessoptimierung eines Unternehmens beitragen können. In Vergessenheit gerät hierbei oft der Arbeitnehmer, der weiterhin im Gegensatz zu Maschinen ein Interesse an der Wahrung seiner Rechte hat.

Neuregelung von § 203 StGB

Mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ soll der Weg für eine straffreie Auslagerung bestimmter Tätigkeiten auf externe Anbieter auch für Berufsgeheimnisträger geebnet werden. Neben Änderungen des Strafrechts schafft das neue Gesetz hierfür auch berufsrechtliche Befugnisnormen für Anwälte und Steuerberater.

Privacy Compliance

Vereinbarungen mit Dienstleistern nach dem neuen § 203 StGB und der DSGVO

Wer als Freiberufler oder als Unternehmen im Geltungsbereich des § 203 StGB seine Aufgaben an externe Dienstleister auslagern will (z. B. durch die Nutzung von Cloud Computing für die Datenspeicherung usw.), ist gleich durch zwei aktuelle Gesetzesreformen betroffen: Durch die Reform des § 203 StGB im Herbst 2017 wurde eine damit potentiell einhergehende Strafbarkeit neu geregelt. Durch die ab dem 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung werden die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die (damit regelmäßig einhergehende) Übermittlung der personenbezogenen Daten neuen Vorgaben unterworfen.

Datenschutz-Folgenabschätzung und die neu veröffentlichte ISO/IEC 29134:2017

Die letzten Monate waren geprägt von einem Gros an Leitfäden, Handreichungen und Stellungnahmen zur Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA). In Art. 35 DSGVO (Datenschutz-Folgenabschätzung) und § 67 BDSG-neu (Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung) fordern der europäische Verordnungsgeber sowie der nationale Gesetzgeber das neue risikobasierte Datenschutzinstrument.

Die Datenschutz-Folgenabschätzung und ihre Durchführung in der Praxis am Beispiel von Werbebildschirmen mit Gesichtserkennungssensorik

Die Anforderungen an eine Datenschutz-Folgenabschätzung bergen für die Praxis Unsicherheiten, die vor allem auf unbestimmten Rechtsbegriffen und der Innovationsfunktion der Folgenabschätzung beruhen. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung muss detailliert darlegen, dass der Verantwortliche vor Einsatz des Verfahrens den identifizierten Risiken mit geeigneten Abhilfemaßnahmen begegnet. Im Zentrum hierbei steht die risikobasierte Einzelfallprognose.

Nachträgliche Datenschutz-Folgenabschätzung

Der Begriff „Folgenabschätzung“ (engl.: impact assessment) verdeutlicht, dass möglichst gehandelt werden sollte, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist. Art. 35 Abs. 11 DSGVO sieht dennoch vor, dass eine Datenschutz-Folgenabschätzung u. U. auch später noch vorgenommen wird. Es sind weitere (unbenannte) Fallkonstellationen denkbar, etwa wenn eine behördliche „Blacklist“ gemäß Art. 35 Abs. 4 S. 1 DSGVO erst nach Beginn der Verarbeitung veröffentlicht wird, wenn eine obligatorische Datenschutz-Folgenabschätzung pflichtwidrig unterlassen wurde oder wenn Altverfahren über den 25. Mai 2018 hinaus genutzt werden.

Überblick zur Datenverarbeitung im medizinischen Bereich unter der DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung ist wegen der am 25. Mai 2018 ablaufenden Übergangsfrist und der ab dann eingreifenden erhöhten Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit sowie wegen der verschärften Sanktionen Anlass, das Thema Datenschutz in allen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Unternehmen und Branchen einer gründlichen Revision und gegebenenfalls Anpassung zu unterziehen.
DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2018.01
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 1 / 2018
Veröffentlicht: 2018-01-08
 

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