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Inhalt der Ausgabe 03/2016

Editorial

Editorial

Inhalt

Inhalt / Impressum

Privacy Topics

Absturz der Privatsphäre – Vorratsdatenspeicherung von Reisedaten

Bis zu 60 Einzeldaten, etwa Kreditkarteninformation, Essenswünsche und Angaben über den gesundheitlichen Zustand von Reisenden, die von Fluggesellschaften zur Verbesserung des Service gesammelt werden, sollen fünf Jahre lang europaweit auf Vorrat gespeichert werden. Die Datensammlung werde für den Kampf gegen Terrorismus und schwere Kriminalität benötigt, so die Behauptung. Beweise für den Nutzen der Datensammelwut gibt es bis heute nicht.

Privacy Shield bedarf intensiver Prüfung

PinG sprach mit Dr. Stefan Brink, Leiter Privater Datenschutz beim Landesdatenschutzbeauftragten Rheinland-Pfalz, über die aktuelle aufsichtsbehördliche Praxis im Nachgang zum Safe Harbor-Urteil des EuGH und die Bewertung der Aufsichtsbehörden von Privacy Shield. Das Interview führte Sebastian Schulz.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung – Eine erste Analyse für den Bereich der Inkassodienstleistungen

Sind Datenverarbeitungen im Bereich des Forderungsmanagements unter der neuen Europäischen Datenschutz-Grundverordnung weiterhin möglich? Müssen Unternehmen ihre Geschäftsprozesse anpassen? Der folgende Beitrag gibt anhand der endgültigen Fassung der Verordnung, die ab 2018 gilt, erste Antworten und befasst sich mit den datenschutzrechtlichen Erlaubnissen und der Wahrung des Zweckbindungsgrundsatzes im Bereich der Inkassodienstleistungen.

Privatsphäre im Zeitalter digitaler Vernetzung – Vorstellung einer neuen Schriftenreihe der Stiftung Datenschutz

Viele Fragen zum Datenschutz sind ungeklärt, verlangen aber nach fachübergreifenden Debatten. Diesem Bedürfnis stellt sich die unabhängige Stiftung Datenschutz als Herausgeberin der neuen Schriftenreihe DatenDebatten. Band 1 der DatenDebatten hat die Zukunft der informationellen Selbstbestimmung zum Thema. Er wirft einen spannenden Blick auf die kommende Entwicklung des Schutzes der Privatsphäre.

Privacy News

Aus Sicht der Stiftung Datenschutz – Bargeld und Transparenz

Was für ein Aufschrei: Nachdem Überlegungen des Bundeswirtschaftsministeriums zur Einführung einer Obergrenze für die Verwendung von Bargeld bekannt geworden waren, entbrannte eine feurige Diskussion. Dabei waren es nicht nur Datenschützer, die protestierten, sei es mit dem Ausspruch „Bargeld ist gelebter Datenschutz“, sei es – mit Dostojewski – unter dem Banner: „Geld ist geprägte Freiheit“.

Trans border flow of personal data: the case of the Republic of Serbia

Trans border data flow from Serbia is currently regulated by distinguishing two separate categories of entities: “safe” countries, members of the Council of Europe’s Convention, for which no additional obligations with respect to transfer of data are required and “other“ countries and international organizations for which adequote level of data protection has to be approved by the Serbian Data Protection Authority (DPA) prior to transfer of data.

PinG – Schlaglichter

BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 134/15 –
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From Safe Harbor to Privacy Shield: the Future of transatlantic Data Transfer and its Implications

On October 6, 2015 the European Court of Justice sent shockwaves through the transatlantic digital economy, invalidating the Safe Harbor Agreement between the European Union and the United States. The agreement made possible the transfer of data of EU citizens to the United States. Over 5500 US companies, ranging from global tech companies such as Google, Facebook or Microsoft to e-commerce businesses and small startups, use the Safe Harbor agreement to do business in the EU.

Die Geheimdienste brauchen keine Befugnis zur Telekommunikationsüberwachung

PinG sprach mit Halina Wawzyniak MdB, netz- und rechtspolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag. Das Interview führte Sebastian Schulz.

Privacy Compliance

Europäischer Gerichtshof: Anwendungsbereich des nationalen Datenschutzrechts in Europa

Mit seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2015 hat sich der EuGH mit der Frage befasst, welches nationale Datenschutzrecht zur Anwendung kommt, wenn ein Website-Anbieter mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaat A) seine Dienste in einem anderen EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaat B) anbietet. Insbesondere hat der EuGH erneut den Begriff der „Niederlassung“ untersucht und Kriterien festgelegt, die zu einer „Niederlassung“ in Mitgliedstaat B führen, und damit zur Anwendung des Datenschutzrechts von Mitgliedstaat B.
DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2016.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 3 / 2016
Veröffentlicht: 2016-05-16
 

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