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Inhalt der Ausgabe 04/2015

Editorial

Editorial

Inhalt

Inhalt / Impressum

Privacy Topics

Cyberwar – eine reale Gefahr aus der virtuellen Welt

Datenschutzrechtliche und sicherheitspolitische Implikationen der modernen Kommunikationstechnologie geraten immer mehr in den Fokus kritischer Betrachtungen. Digitale Ausforschungs- und Manipulationsversuche stehen auf der Tagesordnung: Mit den neuen Möglichkeiten hat sich der Modus Operandi von fremden Nachrichtendiensten sowie von Extremisten und Terroristen fundamental verändert. Für sie stellen Cyberwar und Cyberspionage ebenso wie Desinformation und Manipulation reale Optionen dar. Auf der anderen Seite sind Staat, Gesellschaft und Wirtschaft auf die Integrität informationstechnischer Systeme angewiesen.

“My Phone is my Castle” – Legal Implications for the Search and Seizure of Cell Phones by Law Enforcement Officials in the U. S. A. and Germany

Cell phones have become the leading technical device regarding mobile communication and interoperability. Smartphones have replaced regular cell phones with many advanced features going far beyond traditional functionalities like making phone calls and sending text messages. The ability to surf the Internet over wireless networks and numerous functionalities available through a sheer endless number of applications have cleared the way for producing almost unlimited amounts of user data.

Scoring – was ist zulässig und welche (Auskunfts-)Rechte haben die Betroffenen?

Seit dem 1. April 2010 gilt § 28 b BDSG sowie die mit dieser Norm korrespondierenden Transparenzvorschriften in § 34 BDSG. Scoring und die zugrunde liegenden Verfahren haben seitdem eine Rechtsgrundlage. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber damit die Zulässigkeit des Scorings anerkannt. Der Beitrag untersucht, wie diese bis dahin völlig neuen Vorschriften von der Rechtsprechung aufgenommen wurden.

Privacy News

Fragen zur Vorratsdatenspeicherung

Interview mit OStA Christoph Frank, Bundesvorsitzender des Deutschen Richterbundes (DRB)

Aus Sicht der Stiftung Datenschutz – Die elektronische Patientenakte – auf das Wie kommt es an

Wir bewegen uns in einer Zeit, in der die nationale Wirtschaft schnell vorankommen will. So schnell, dass sie sogar schon Versionsnummern überspringt. Sie lernt also von der IT-Branche nicht nur, dass man Versionsnummern mit Punkten trägt, sondern auch, dass man zur Signalisierung von schnellem Fortschrift ruhig mal eine Ziffer auslassen kann – Microsoft hat das gerade wieder vorgemacht: nach Windows 8 kommt Windows 10. Wir erleben folglich derzeit nicht Industrie 3.0, sondern 4.0. Und wenn bei einer solch beschleunigten Entwicklung jemand das Wort „Datenschutz“ etwas deutlicher betont, dann gilt er gleich als Bremser und Bedenkenträger.

PinG – Schlaglichter

BAG, Urt. v. 11.12.2014 – AZR 1010/13 –
Schriftliche Einwilligung für die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet

Webcrawling

98.000 Tweets über den Kurznachrichtendienst Twitter, innerhalb einer Minute. Bereits diese Zahl belegt die immense Datenmenge, welche weltweit über die Echtzeit-Anwendung „gezwitschert“ wird. Der Konsument von digitalen Informationen wird zum Prosumenten – dem Produzenten, der gleichzeitig auch konsumiert. Die darüber entstehende Meinungsvielfalt will unweigerlich aufgenommen und analysiert werden. Ursprünglich wurde die Verfolgung von Stimmungsbildern auf Websites und in Foren als Webmonitoring bezeichnet, woraus sich aufgrund des nicht aufzuhaltenden Siegeszugs von sozialen Medien, besonders in Form von Blogs oder Social Networks, die Begrifflichkeit „Social-Media-Monitoring“ festsetzte.

Privacy Compliance

Personenbezogene Daten für Marketingzwecke erwerben und einsetzen: die datenschutzrechtlichen Grenzen

Wie können personenbezogene Daten rechtskonform für Marketingzwecke erworben und eingesetzt werden? Der Beitrag zeigt auf, was Werbende beim Erwerb und beim Einsatz personenbezogener Daten beachten müssen – von der Erhebung der Daten bis zur Vorbereitung der Werbemaßnahme.

Dashcam versus Datenschutz

Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob es datenschutzrechtlich zulässig ist, mit einer im oder am Kfz angebrachten Dashcam Aufzeichnungen anzufertigen und diese für bestimmte Zwecke zu verwenden, z. B. zwecks Beweises im Zivilprozess bei Eintritt eines Verkehrsunfalles. Denkbare weitere Zwecke sind: Als Beweis bei einem Vorwurf des Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften, als Nachweis und Verhinderung von Vandalismus am geparkten Kfz (ggf. auch ereignisgesteuert), zur Aufbewahrung oder Vorführung von interessanten Fahrtstrecken im Freundes- oder Familienkreis oder für eine Veröffentlichung im Internet (z. B. auf Youtube).
DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2015.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 4 / 2015
Veröffentlicht: 2015-06-29
 

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