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Rentenversicherung: Erwerbsminderung / Psychische Erkrankung

§ 43 SGB VI

Psychische Erkrankungen können erst dann für eine Erwerbsminderungsrente relevant werden, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant oder stationär) davon auszugehen ist, dass der Versicherte die psychischen Einschränkungen weder aus eigener Kraft noch mit ärztlicher oder therapeutischer Hilfe dauerhaft überwinden kann.

Urteil des 19. Senats des Bayerischen LSG vom 27.7.2016 – L 19 R 395/14 –

Anmerkung von Klaus Wunderlich, Hannover

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.09.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 9 / 2017
Veröffentlicht: 2017-08-31
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Dokument Rentenversicherung: Erwerbsminderung / Psychische Erkrankung