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Rentenversicherung: Sozialversicherungspflicht / Erziehungsbeistand

§ 30 SGB VIII

Liegt das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, ist dies ein gewichtiges Indiz für selbstständige Tätigkeit.

Urteil des 12. Senats des BSG vom 31.3.2017 – B 12 R 7/15 R – ECLI:DE:BSG:2017:310317UB12R715R0 –

Anmerkung von Georg Legde, Darmstadt

Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2018.12.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1864-8029
Ausgabe / Jahr: 12 / 2018
Veröffentlicht: 2018-12-05
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Dokument Rentenversicherung: Sozialversicherungspflicht / Erziehungsbeistand