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Rückforderung einer Aufwandspauschale

§ 69 Abs. 1 Satz 3, § 275 Abs. 1, Abs. 1c Satz 3 und 4 SGB V § 242 BGB

1. Die für die rückwirkende Anwendbarkeit von Gesetzesänderungen geltenden Grundsätze können auf eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung übertragen werden, wenn die Rechtsprechungsänderung praktisch wie eine Änderung des Rechts wirkt (BSG, Urteil vom 8. 11. 1980 – 12 RK 59/79 –).

2. Die Rechtsprechung des 1. BSG-Senats zur Unterscheidung zwischen einer Auffälligkeitsprüfung und einer Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit mit eigenem Prüfregime wirkt wie eine Rechtsänderung.

3. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf vor dem 1. Juli 2014 abgeschlossene Sachverhalte ist wegen des Verbots der echten Rückwirkung unzulässig.

4. Der Rückforderung von vorbehaltlos gezahlten Aufwandspauschalen steht auch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen. Außerdem ist die Rückforderung rechtsmissbräuchlich.

(redaktionelle Leitsätze)

SG Reutlingen, Urt. v. 14.3.2018 – S 1 KR 3632/16 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.10.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 10 / 2018
Veröffentlicht: 2018-09-25
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