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Schiffsreparatur ohne Bauleistungs-Reverse-Charge

Wir sind eine in der Schweiz ansässige River Cruise Company, bedienen u.a. das Fahrgebiet Rhein und mussten unlängst eines unserer Schiffe kurzfristig wegen einer Kesselstörung im Hafen von Mannheim reparieren lassen. Für die Überprüfung, Zerlegung und Reinigung von Brenner und Ölpumpe hat uns der in Deutschland ansässige Monteur Arbeitslohn sowie eine Fahrtkostenpauschale berechnet, insgesamt netto 600 €. Dabei enthielt seine Rechnung folgenden Hinweis: Diese Rechnung unterliegt der Regelung der Umsatzbesteuerung für Bauleistungen gem. § 13b UStG. Sie als Leistungsempfänger sind Schuldner der Umsatzsteuer mit einem Steuersatz von 19% (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Leistungsempfänger verpflichtet ist, die sich aus dieser Rechnung ergebende Umsatzsteuer selbständig zu ermitteln, anzumelden und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Müssen wir nun tatsächlich in Deutschland für „Bauleistungen an einem Flussschiff“ eine auf uns übergegangene deutsche Umsatzsteuer abführen?

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2018.04.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 4 / 2018
Veröffentlicht: 2018-04-10
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