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Soziale Sicherheit: Familienleistungen/Antragslegitimation/Rückforderung

VO (EG) Nr. 883/2004; VO (EG) Nr. 987/2009

1. Art. 67 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass eine Person, die in zwei Mitgliedstaaten Renten bezieht, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften beider dieser Mitgliedstaaten hat. Ist der Bezug solcher Leistungen in einem dieser Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften ausgeschlossen, kommen die Prioritätsregeln nach Art. 68 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht zur Anwendung.

2. Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Familienleistungen zurückgefordert werden können, die in Fällen, in denen sie vom nach dieser Bestimmung anspruchsberechtigten Elternteil beantragt wurden, dem anderen Elternteil gewährt wurden, dessen Antrag nach dieser Bestimmung vom zuständigen Träger berücksichtigt wurde und der die ausschließliche Geldunterhaltslast für das Kind tatsächlich trägt.

Urteil des EuGH vom 13.10.2022, Rs. C-199/21 (DN ./. Finanzamt Österreich), ECLI:EU:C:2022:789 –
Anmerkung von Hon.-Prof. Dr. Bernhard Spiegel, Wien

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.03.08
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 3 / 2023
Veröffentlicht: 2023-03-04
Dokument Soziale Sicherheit: Familienleistungen/Antragslegitimation/Rückforderung