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Inhalt der Ausgabe 02/2016

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Sachentnahmen in der Gastronomie: Pauschbeträge 2016 +++ Vermietungsabsicht bei Ferienhaus auf Mallorca +++ Steuersatz bei Personenbeförderung durch Taxen +++ Warnhinweis bei Nichtabschluss von Versicherung unzulässig +++ Abgrenzung bei Vermittlertätigkeit: Anforderungen an Reisebüros +++ Fehlendes Galadiner als Reisemangel +++ Vorsorge gegen Bettwanzen +++ Diebstahl aus Hotelsafe – Allgemeines Lebensrisiko +++ Online-Portal: Nur eine kostenlose Zahlungsmöglichkeit unzulässig +++ Bahnticket Zug-zum-Flug ist Veranstalterleistung +++ Verweigerte Gepäckbeförderung keine Flugverspätung +++ Nachhaltigkeitsauszeichnung für Non-Profit-Plattform +++ Neue Reiserekorde in 2015 +++ ITB-Kongress: Travel 4.0 – Die Digitalisierung der Travel Industry +++

Steuern

Noch keine endgültige Klarheit bei Rabatten

Wie bereits berichtet, hat der BFH mehrfach entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Für Touristik-Unternehmen bedeutet dies jedenfalls, dass Vergünstigungen nicht mehr aufgrund der bloßen Branchenzugehörigkeit Arbeitslohn darstellen. Mit dem neuen Rabatterlass des BMF vom 20.1.2015 lag auf diese Rechtsprechung auch eine Reaktion der Finanzverwaltung vor – und zwar eine für Touristiker tendenziell positive.

Österreich: Umsetzung der B2B-Margenbesteuerung verabschiedet

Im Unterschied zum Drittlandstaat Schweiz, der grenzüberschreitende Umsätze schweizerischer Unternehmer prinzipiell umsatzsteuerfrei belässt, ist das Umsatzsteuerrecht im Gemeinschaftsstaat Österreich weitgehend der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) und damit auch dem Recht der Bundesrepublik Deutschland nachgebildet. Im Rahmen einer Steuerreform 2015/16 wurden nun auch zahlreiche Bestimmungen des österreichischen UStG reformiert.

Österreich: Aufteilung von Gesamtpreisen im Hotelgewerbe

Österreich hat bekanntlich den Umsatzsteuersatz für Übernachtungsleistungen ab dem Jahr 2016 von 10% auf 13% erhöht. Dementsprechend müssen nun also Gesamtpreise für ÜF, Halbpension oder Vollpension – wie in Deutschland schon seit längerem – nach Steuersätzen differenziert abgerechnet werden. Von einem unserer Hotelpartner haben wir gehört, dass in der Alpenrepublik eine Aufteilung zwingend nach fixen Prozentsätzen vorzunehmen sei. Uns wurden 60% für die Übernachtung und 40% für den Verpflegungsanteil genannt. Kann das stimmen? Gesetzlich scheinen uns solche Preisaufteilungsprozentsätze im österreichischen UStG nicht vorgeschrieben zu sein, das deutsche Recht kennt so etwas unseres Wissens nach auch nicht.

Recht

Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort

Wer hat es nicht schon erlebt: Sofort nach der Ankunft wird man von der Reiseleitung seines Reiseveranstalters zum Informations-Cocktail geladen. Dieser entpuppt sich regelmäßig als Verkaufsveranstaltung für die am Ort angebotenen Ausflüge, teilweise mit ausführlichen Informationsmappen, die im Hotel für die Reisenden ausgelegt bleiben. Ausflüge sollen möglichst noch während des Informations-Cocktails beim Reiseleiter gebucht werden. Der Urlauber erhält gegen prompte Bezahlung des Ausflugs von der Reiseleitung sein Ticket ausgehändigt oder die Teilnahmeberechtigung für den Ausflug.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 2 / 2016
Veröffentlicht: 2016-02-12
 

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