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Inhalt der Ausgabe 04/2015

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ EU-Steuertransparenzpaket zur Bekämpfung der Steuervermeidung von Unternehmen +++ Gebäudefeuerversicherung: Entschädigung zum Neuwert als steuerbare Einnahme +++ Sturz im Schwimmbad – Keine Haftung +++ Unfall beim Besteigen von Wasserflugzeug +++ Keine Fluggastrechte bei Zugzubringer +++ Vorkasseklausel bei Kauf von Flugtickets wirksam +++ Nach Storno: Rückerstattung der Ticket-Kosten +++

Steuern

Hoteleinkauf und gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Verhandlungen mit Fiskus ergebnislos

Über die existenzbedrohende Rechtsauffassung der deutschen Finanzverwaltung, den Hoteleinkauf bei Reiseveranstaltern gewerbesteuerlich hinzuzurechnen und damit bei grob überschlägiger Berechnung rückwirkend ab 2008 eine Mehrbelastung mit Gewerbesteuer i.H.v. ca. 2% des Bruttohoteleinkaufs jährlich zu generieren, wurde hier fortlaufend berichtet (vgl. zuletzt SRTour 12/2014 S. 6 ff.). Die Argumente für und gegen eine Gewerbesteuerhinzurechnung sind bekannt und seit längerem Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, welches vor dem Finanzgericht Münster unter dem Az.: 9 K 1472/13 G geführt wird. Die Finanzverwaltung bezeichnet diesen Rechtsstreit in Münster als Musterverfahren.

Die Besteuerung von Preisnachlässen Dritter nach neuer BFH-Rechtsprechung und dem Rabatterlass vom 20.1.2015

Nach der Darstellung der vom BFH geschaffenen neuen Rechtslage und der Reaktion des BMF in Form des „Rabatterlasses“ durch Strohner in SRTour 2/2015 S. 16-18 bietet es sich an, die offenkundigen Divergenzen zwischen der BFH-Auffassung und den Ausführungen des Rabatterlasses anhand der in der Tourismuswirtschaft vorkommenden Sachverhalte zu verproben. Zugleich wird damit deutlich, inwieweit die Freistellung von Rabattvorteilen von dritter Seite mit der Folge von Steuerminderungen und von -erstattungen für Reiseveranstalter und Reisebüros sowie deren Mitarbeiter greifen kann.

Unterhaltung durch Schausteller auf jährlich stattfindendem Dorffest

Viele Gemeinden veranstalten regelmäßig Dorffeste und verlangen von Besuchern Eintrittsgelder. Fraglich ist, ob solche Veranstaltungsleistungen als Leistungen aus Schaustellertätigkeit angesehen werden können und Ticketeinnahmen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Finanzverwaltung und FG hingegen betrachten die Voraussetzungen für den Ermäßigungstatbestand i.d.R. als nicht erfüllt. Nun hatte der BFH zu entscheiden.

Recht

Haftung des Reiseveranstalters für Erfüllungsgehilfen

Reiseveranstalter mit nationalen, insbesondere aber solche mit internationalen oder weltweiten Reiseprogrammen können nur leisten und liefern über ihr touristisches Fachpersonal – so mittels Beförderungsverträgen, Hotelbelegungsverträgen, Transfer- und Agenturverträgen mit inländischen und ausländischen touristischen Leistungspartnern. Der Reiseveranstalter bedarf sodann der Unterstützung durch bei ihm angestellte oder bei einer lokalen Agentur im Zielgebiet beschäftigte Reiseleiter. BGB-rechtlich sind all diese Personen im Rahmen der Pauschalreise- oder sonstigen Lieferverträge mit Reisekunden seine Erfüllungsgehilfen, für deren Leistung er wie für seine eigene einzustehen hat. Fraglich ist, wie weit der Veranstalter für das Tätigwerden solcher Personen haften muss.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 4 / 2015
Veröffentlicht: 2015-04-10
 

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