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Inhalt der Ausgabe 04/2022

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Vorsteuerabzug bei Hängeseilbrücke als Touristenattraktion +++ Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr +++ Steuersatz bei Nebenleistungen zur Beherbergung +++ Besteuerung von bargeldintensiven Betrieben: Kein verfassungswidriges Vollzugsdefizit +++ Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer +++ Reiseveranstalter-Haftung für Angestellten-Handlungen +++ Reiseportal hat Flugpreise ohne Sonderrabatte anzugeben +++ Ungewollte Mitarbeiter-Fotos in Werbebroschüre rechtfertigen eine Entschädigung +++ ITB Berlin Kongress und Digital Business Day +++

Steuern

Online-Vermittlung von Beherbergungsleistungen

Online-Buchungsplattformen haben im Tourismussektor eine große Bedeutung erlangt. Die umsatzsteuerliche Behandlung der von solchen Buchungsplattformen verdienten Provisionen ist aber noch immer nicht abschließend geklärt, wie auch der italienische Fall von booking.com zeigt.

Umsatzsteuer beim Dienstfahrrad

Zur Reduktion von Emissionen insbesondere im städtischen Bereich und zur weiteren Förderung des Umweltschutzes hat der Gesetzgeber bereits vor drei Jahren einkommensteuerliche Begünstigungen für die Überlassung von hybriden und Elektrofahrzeugen an Arbeitnehmer beschlossen. Mit einem BMF-Schreiben vom 7.2.2022 wurde nunmehr klargestellt, dass diese einkommensteuerlichen Begünstigungen nicht für die Umsatzsteuer gelten. Touristiker sollten zudem beachten, dass es eine Entlastung nur für Fahrräder mit einem Wert von nicht mehr als 500 € gibt.

Einzelmargenermittlung: Einzelne Reise oder einzelne Reiseteilnehmer?

Leseranfrage: Wir sind ein familiengeführter Reiseveranstalter für Busreisen, Bus-Flug-Kombinationen und Kulturreisen. Seit dem 1.1.2022 müssen wir unsere Reisen als sog. „Einzelabrechnung“ ermitteln (§ 25 UStG), d.h. mehrere Reisen können nicht mehr zusammengefasst und somit etwaige negative mit positiven Margen auch nicht mehr verrechnet werden. So weit so gut. Nun behauptet aber unser Steuerberater, dass mit Einzelabrechnung nicht eine einzelne Reise, sondern jeder einzelne Reiseteilnehmer gemeint ist.

Recht

Rücktritt des Reisenden vom Pauschalreisevertrag wegen Corona-Pandemie und im Nachhinein festgestellte Undurchführbarkeit der Reise

Inzwischen liegt eine nahezu unübersehbare Anzahl von Gerichtsentscheidungen vor zu der Frage, ob und wann ein Reisender gem. § 651h Abs. 3 BGB aus Corona-Gründen berechtigt ist, vom Reisevertrag zurückzutreten, weil am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 4 / 2022
Veröffentlicht: 2022-04-08
 

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