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Inhalt der Ausgabe 07/2017

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Absetzbarkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung +++ Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für die Veranstaltung von Golfturnieren +++ Vordruckmuster für den Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) +++ Differenzierung nach Reisearten bei Stornopauschalen +++ Kein Hinweis auf Obliegenheit der Mängelanzeige – keine schuldhafte Fristversäumnis +++ Ticket-Storno und Tarifwahl +++ Informationspflichten des Betreibers eines Portals +++ Fotorechte: Panoramafreiheit und AIDA-Kussmund +++ Negative Folgen der GDS-Entgelte der Fluggesellschaften +++ Aktuelles aus der DGT-Facharbeit +++

Steuern

Inwieweit sind Befreiungs- und Begünstigungsvorschriften im Rahmen der Margenbesteuerung anwendbar?

Bereits in dem aus 2005 stammenden Musterverfahren zur Thematik der Sprachreisen kam der EuGH – im Gegensatz zur damaligen Verwaltungsauffassung – zu dem Ergebnis, dass die Befreiungsvorschriften des § 4 UStG im Rahmen der Margenbesteuerung nicht anzuwenden sind, weil insoweit nicht auf den Gegenstand oder die Natur des jeweiligen Umsatzes, sondern als allein relevantes Kriterium auf den Ort der Leistungserbringung abzustellen ist. Damit war klargestellt, dass jedenfalls für sachliche Befreiungen kein Anwendungsspielraum zu erkennen war und § 25 Abs. 2 UStG mit der Freistellung der Margen aus Drittlandvorleistungen ebenso wie der gesamten Vorschrift des § 25 UStG als Lex specialis Priorität einzuräumen ist.

Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen im Touristiksteuerrecht: Beispiel Oktoberfest

Die Reisewelt präsentiert sich durch die steuerliche Brille als eine Welt von Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen innerhalb eines ohnehin komplexen Regelwerks. Leistungsträger, Veranstalter, Paketer, Incomer und Vermittler sowie deren Berater sind daher gefordert, die ihrem Geschäftsmodell eigenen steuerlichen Besonderheiten stets auf aktuellem Informationsstand zu halten. Anlass zur Wissensaktualisierung gab kürzlich ein FG-Urteil aus München, das über den dort behandelten „Wiesn-Fall“ hinaus von Bedeutung ist.

Überlassung von Kaffeeautomaten im Zusammenhang mit der Lieferung von Kaffeebohnen und -pulver

Steuersatzunterschiede sind gerade in Grenzbereichen zur Touristik sehr oft Grund für schwierige Abgrenzungsfragen. Nach dem Grundsatzbeitrag bezüglich Vermietungsleistungen in diesem Heft ab S. 8 und der Brezel-Entscheidung des FG München vorstehend ab S. 13 soll nun ein weiterer Beitrag verhindern, dass derlei Abgrenzungen in eine Kaffeesatzleserei abdriften: Die Lieferung von Kaffeebohnen und -pulver unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V. mit lfd. Nr. 12 der Anlage 2 zum UStG, während auf die Lieferung von zubereitetem Kaffee der Regelsteuersatz anzuwenden ist.

Faktura mit französischem Bankkonto für Veranstalter in Deutschland kein Problem

Wir sind ein in Paris ansässiger Vermittler (sog. Marketplace) und bringen über unsere Homepage Reisende aus verschiedenen Ländern in Kontakt mit auf ausgefallene Rundreisen spezialisierten Veranstaltern in diversen Zielgebieten. Diese Veranstalter gestalten das Reiseprogramm nach den individuell unterschiedlichen Reisewünschen und haben uns das Inkasso übertragen. Dementsprechend zahlt jeder Reisende den jeweiligen Reisepreis auf unser Bankkonto in Paris und wir überweisen den Reisepreis abzüglich unserer Provision an unsere Zielgebietsagenturen und -veranstalter. Nun hat der Steuerberater eines neuen Reiseveranstalter-Partners in Deutschland erklärt, dass dessen Kundenrechnung immer ein deutsches Bankkonto enthalten müsse.

Recht

Endpreis und Zusatzentgelte – Was ist der „richtige“ Preis?

In Europa sollte eigentlich überall die Pflicht zur Endpreisangabe vorherrschen. Man erlebt also keine Überraschungen beim Bezahlen, wenn es darum geht, um welche Steuern und Gebühren sich der ausgezeichnete Preis noch erhöhen könnte. Man hat auch nicht mühselig im Restaurant auf den Rechnungspreis das obligatorische Serviceentgelt auszurechnen, wie dies in den USA und in anderen Reiseländern üblich ist. In der EU und damit in Deutschland gilt vielmehr die Pflicht zur Endpreisangabe. Dies ergibt sich schon aus der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (in Deutschland umgesetzt in § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG) und durch die Verbraucherrechtsrichtlinie (in Deutschland umgesetzt in § 312a Abs. 2 BGB i.V. mit Art. 246 Abs. 1 Nr. 3, 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) sowie aus der Preisangabenrichtlinie (in Deutschland umgesetzt durch die Preisangaben-VO).

Neues Reiserecht: Mythen und wie es sich tatsächlich verhält

Der Deutsche Bundestag hat Anfang Juni das neue Reiserecht beschlossen. Das Gesetz kann voraussichtlich fristgerecht zum 1.7.2018 in Kraft treten. Um die neue Gesetzeslage ranken sich zahlreiche Mythen. Der DRV hat am 6.6.2017 eine Zusammenstellung solcher Fehleinschätzungen veröffentlicht, um einen Beitrag zur Versachlichung der Debatte zu leisten.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2017.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 7 / 2017
Veröffentlicht: 2017-07-10
 

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