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Inhalt der Ausgabe 07/2021

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) +++ Steuersatz für Restaurations‐ und Verpflegungsdienstleistungen +++ Billigkeitsregelung im Zusammenhang mit der Corona‐Pandemie: Steuerfreie Leistungen gem. § 4 Nr. 18 UStG +++ Steuerbefreite Dienstleistungskommissionen im Zusammenhang mit Eintrittskarten zu kulturellen Veranstaltungen +++ Reisesicherungsfonds für Kundengelder: Neuregelung der Insolvenzabsicherung ab 1.7.2021 +++ Corona: Kein Anspruch auf Stornogebühr bei Absage der Reise durch Reiseveranstalter wegen Virus‐Pandemie +++ AA‐Reisewarnung spricht für Vereitelung der Reise +++ Bei Corona‐Einreiseverbot: Rückerstattung von Ticketpreis und Vermittlungsprovision +++ Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Ende September +++ Reisewirtschaft im Schutzschirm der Entschädigung für angeordnete Schließung +++

Steuern

UStAE‐Novelle zu § 25 UStG – Anmerkungen zum BMF-Entwurf vom 20.4.2021

Die ab dem 19.12.2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen bei der Margenbesteuerung des § 25 UStG – Stichwort: B2B TOMS; die Vorgaben zur Ermittlung von Einzelmargen gelten bekanntlich erst ab 1.1.2022 – waren bis Mitte Juni noch nicht in den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE, konkret die Abschn. 25.1.‐25.5.) eingearbeitet worden. Dementsprechend reflektierten die Verwaltungsrichtlinien bis zum 24.6.2021 noch die alte Rechtslage und müssen durch Unternehmen und Fiskus unter Beachtung der üblichen Vertrauensschutzgrundsätze interpretiert werden.

EuGH: Vermietete Immobilie begründet keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte

Die Betriebsstätte ist im Bereich der Umsatzsteuer ein wichtiger Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts und des Steuerschuldners. Nun kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass eine vermietete Immobilie – mangels zugehörigen Personals – keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt. Für grenzüberschreitende Konstellationen (z.B. im Bereich der Ferienhausvermietung) sind die Auswirkungen auch für den Tourismussektor zu beachten, weil die Finanzverwaltung bislang eine andere Auffassung vertritt.

Recht

Stillschweigende Zustimmung zu nachträglicher erheblicher Leistungsänderung – Zustimmungsfiktion?

Gerade in Zeiten der Corona‐Pandemie mit ihren Unsicherheiten war und ist zu sehen, dass nach Abschluss von Pauschalreiseverträgen seitens der Reiseveranstalter regelmäßig Leistungsänderungen vorgenommen wurden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein, Hotels oder Fluggesellschaften halten ihre Leistungszusagen nicht ein, der Reiseveranstalter kann das vertraglich versprochene Leistungsprogramm nun nicht mehr durchführen. Oder es werden per nachträglicher Umbuchung schlicht Auslastungskorrekturen vorgenommen. Muss der Vertragspartner, also der Pauschalreisende, dies alles hinnehmen?

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 7 / 2021
Veröffentlicht: 2021-07-12
 

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