• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Inhalt der Ausgabe 09/2022

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Nachwirkungen des Zinsurteils des BVerfG: BFH äußert erneut Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen! +++ (Keine) Änderungen bei den Umsatzsteuersätzen zum Jahreswechsel? +++ Nur-Anreisepaket nicht in TOMS +++ Ferienjobs: Informationsflyer für Schülerinnen, Schüler und Studierende +++ NRW: Rechtswidrige Rückforderungsbescheide zu Soforthilfen +++ (Un-)angemessene pauschale Stornoentschädigung bei Kündigung vor Reiseantritt +++ Beförderungsverweigerung wegen Reiseunfähigkeit: Reisebedingungen sehen Kapitänsentscheid vor +++ Ausfall Betankungssystem für Flugzeuge am Flughafen als außerordentlicher Umstand +++ Keine automatische Haftung für Sturz auf Fahrgasttreppe +++ Umbuchung gegen den Willen des Passagiers als Nichtbeförderung +++ EcoTrophea 2022: Lösungen zur Bekämpfung der Klimakrise +++ DRV-Hauptstadtkongress +++

Steuern

Neues EuGH-Verfahren: Nur-Hotel als Reiseleistung i.S. der Margensteuer?

Grundsätzlich zeichnet sich eine Reiseleistung durch ein Bündel an Einzelleistungen aus. Den Anwendern der Margensteuer ist allerdings der durch BMF-Schreiben vom 24.6.2021 eingefügte Abschn. 25.1 Abs. 2 Satz 4 UStAE bekannt, wo es heißt: „Eine einzelne Leistung genügt für die Anwendung des § 25 UStG nur dann, wenn es sich um eine Beherbergungsleistung handelt.“ Diese Verwaltungsauffassung stützt sich auf das von deutscher Seite angestrengte EuGH-Urteil betreffend die Vermietung von Ferienwohnungen vom 19.12.2018 (Az.: C-552/17, Alpenchalets Ressorts, vgl. dazu u.a. Henkel in SRTour 12/2019).

B2B TOMS als „Reverse Charge Shelter“ für River Cruises in Deutschland

Der SRTour-Leserschaft hinreichend bekannt dürfte der Umstand sein, dass der B2B-Einkauf von Personenbeförderungsleistungen auf inländischen Wasserstraßen dann einen Übergang der Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den B2B-Leistungsempfänger bewirkt, wenn der River Cruiser ein nicht in Deutschland ansässiges Unternehmen (Leistungsträger) ist. Das sog. Reverse Charge, also die Nettoabrechnung durch den nicht im Inland ansässigen resp. registrierten Carrier, greift aber nur dann, wenn auch tatsächlich unmittelbar beim Personenbeförderer eingekauft wird.

Kein Reverse Charge in der B2B-TOMS-Leistungskette

Wir sind ein auf verschiedene EU-Zielgebiete spezialisierter Paketer und verkaufen unsere Arrangements, die üblicherweise aus Übernachtung, Eintrittskarten, Reise- und Stadtführern sowie Tickets bestehen, nahezu ausschließlich an Bus-Reiseveranstalter im In- und Ausland. Die bisherige Berichterstattung in SRTour zu B2B TOMS haben wir aufmerksam verfolgt und dementsprechend mit Beginn des Jahres 2022 von der Regelbesteuerung auf die Margenbesteuerung (§ 25 UStG) umgestellt.

Reiseleistungen, Steuern und Recht: TTS Update am 22./23.11.2022

TTL lädt zu branchenspezifischen Steuer- und Rechtsdiskussionen ein. Beim TTS Update 2022, dem traditionsreichen Seminar von (Steuer-)Rechts-Praktikern für Branchenpraktiker, wird Ihnen am 22./23.11.2022 in Düsseldorf bei Kurzvorträgen mit jederzeitiger Diskussionsmöglichkeit die Gelegenheit geboten, noch vor dem Jahresende aktuelle fiskalische Entwicklungen in der Tourismusbranche zu erörtern.

Recht

Nur-Flug: Bei Flugannullierung/-verspätung auch Erstattung von Kosten für am Zielort gebuchte Mietwagen, Unterkunft oder Ausflüge?

Der internationale Luftverkehr ist aktuell davon geprägt, dass Fluggesellschaften wie etwa die Deutsche Lufthansa oder Eurowings regelmäßig mit sehr kurzer Ankündigung Flüge annullieren. Die Passagiere sind nun auf ihren Rückzahlungsanspruch auf das Ticketentgelt angewiesen bzw. – je nach ausgeübtem Wahlrecht – auf die von der Fluggesellschaft zu organisierende Ersatzbeförderung. So diese nicht erfolgt, ist um die Kosten einer Ersatzbeförderung zu streiten, welche sich der Passagier selbst besorgt, um anschließend im Wege des Schadenersatzes diese Kosten bei der Fluggesellschaft einzuverlangen.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2022.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 9 / 2022
Veröffentlicht: 2022-09-09
 

Jetzt bestellen – für den gesamten Campus.

Archiv

Nutzen Sie unser Archiv und recherchieren Sie in den Inhaltsverzeichnissen, Kurz- und Volltexten seit Ausgabe 1/2005

Jahrgang 2024
Jahrgang 2023
Jahrgang 2022
Jahrgang 2021
Jahrgang 2020
Jahrgang 2019
Jahrgang 2018
Jahrgang 2017
Jahrgang 2016
Jahrgang 2015
Jahrgang 2014
Jahrgang 2013
Jahrgang 2012
Jahrgang 2011
Jahrgang 2010
Jahrgang 2009
Jahrgang 2008
Jahrgang 2007
Jahrgang 2006
Jahrgang 2005