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Inhalt der Ausgabe 11/2015

Kurz informiert

Kurz informiert

+++ Saunanutzung durch Hotelgäste +++ Ermäßigter Steuersatz für Leistungen als Schausteller +++ Verfassungsmäßigkeit der bremischen Tourismusabgabe und der Kultur- und Tourismustaxe in Hamburg +++ EU verabschiedet Pauschalreiserichtlinie +++ Bei Vertragsübertragung kein Anspruch auf exorbitante Mehrkosten +++ Kreuzfahrt östliches Mittelmeer statt Schwarzes Meer +++ Hoch- oder Niedrigwasser kein Kreuzfahrt-Reisemangel +++ Grundlose Quarantäne als Reisemangel +++ Ausgleichszahlung bei unerwarteten technischen Problemen +++ Tourismuswirtschaft fordert Korrekturen in Sachen Gewerbesteuer und Erleichterungen für Flüchtlinge +++

Steuern

EU-Kommission: Margenbesteuerung auch für B2B-Umsätze und Einzelmarge

Die EU-Kommission hat Deutschland im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahren am 24.9.2015 formell aufgefordert, die nationalen Vorschriften zur Margenbesteuerung an die unionsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Anwendung der Regelung auf alle Umsätze (einschließlich B2B-Umsätze) und die ausschließliche Zulässigkeit der Bildung von Einzelmargen anzupassen.

Zurechnung der Mieteinkünfte nach Maßgabe des Außenverhältnisses?

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Frage zu entscheiden, nach welchen Grundsätzen Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienwohnung einkommensteuerrechtlich zuzurechnen sind, sofern Vertreter oder Verwalter mit der Vermietung für den Eigentümer beauftragt sind – eine bei der Vermittlung von Ferienhäusern und -wohnungen häufig vorkommende Fallgestaltung (Urteil vom 24.10.2014, Az.: 1 K 4103/12 E). Inzwischen ist das Verfahren beim BFH unter dem Az.: IX R 21/15 anhängig, so dass Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sind.

Bewirtungskosten: Kleinbetragsrechnung, Entgelt und Trinkgeld

Unsere Außendienstmitarbeiter, die nahezu täglich Kunden zu Geschäftsessen einladen, haben wir im Hinblick auf die steuerlichen Dokumentationserfordernisse schon seit langem dahingehend erzogen, dass die vom Finanzamt geforderten Bewirtungsbelege ordentlich ausgefüllt und unter Angabe der bewirteten Personen sowie des Bewirtungszwecks in der Buchhaltung eingereicht werden müssen. Nur perfekt ausgefüllte Spesenbelege werden auch erstattet.

Recht

Sturz im Urlaub: Allgemeines Lebensrisiko oder Haftung des Reiseveranstalters?

Beim Reisepublikum besteht häufig die Vorstellung, mit dem Abschluss eines Reisevertrags hätte man mit dem Reiseveranstalter einen Vertragspartner und Haftungsgegner, der für alle Wechselfälle des Lebens im Zusammenhang mit dem gebuchten Urlaub einzustehen und zu haften hat. Ein solcher „Vollkaskoschutz“ bei Abschluss eines Reisevertrags besteht natürlich nicht. Gleichwohl ist die Abgrenzung oft schwierig, welche Unfälle (z.B. Stürze während des Urlaubs) noch in das von jedem zu tragende Allgemeine Lebensrisiko fallen, somit den Reiseveranstalter nicht in eine Haftungsproblematik bringen, oder wo Hintergrund eines solchen Unfalls oder Sturzes ein Reisemangel ist, für dessen Folgen der Reiseveranstalter einzustehen hat, bei Verschulden sogar haften muss.

Service

Impressum

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2015.11
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 11 / 2015
Veröffentlicht: 2015-11-09
 

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