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Verbot der Nachtarbeit

„Nachtarbeit ist grundsätzlich für jeden Menschen schädlich. Sie führt zu Schlaflosigkeit, Appetit störungen, Störungen des Magen-Darmtraktes, erhöhter Nervosität und Reizbarkeit sowie zu einer Herabsetzung der Leistungsfähigkeit.“
Diese nüchterne Aussage stammt vom Bundesverfassungsgericht und weist in vereinfachter Form auf entsprechende arbeitsmedizinische Erkenntnisse in Bezug auf das Arbeiten in den Nachtstunden hin.
In der heutigen Arbeitswelt lässt sich aber Nachtarbeit nicht ganz vermeiden. Weiterhin ist Nachtarbeit in bestimmten Berufsfeldern auch zwingend notwendig (z. B. im Krankenhaus oder bei der Polizei).
Schwangere und stillende Mütter sind allerdings auch vor arbeitszeitlichen Belastungen zu schützen. Vor diesem Hintergrund ist es vom Grundsatz her nicht erlaubt, eine schwangere oder stillende Frau in der Zeit zwischen 20 Uhr und 06 Uhr zu beschäftigen (§ 5 Abs. 1 MuSchG). Die Nachtarbeit stellt für Schwangere und Stillende regelmäßig eine „unverantwortbare Gefährdung“ für die Mutter und das Kind dar (zumindest die Zeit nach 22 Uhr).

Seiten 25 - 39

Dokument Verbot der Nachtarbeit