Zebragesellschaften und ihre Beteiligten in der Außenprüfung
Vermögensverwaltende Personengesellschaften sind in der Außenprüfung eine Randerscheinung, weil sie keinen Betrieb i. S. v. § 193 Abs. 1 AO unterhalten. Deutlich zahlreicher sind in der Praxis aber Fälle, in denen sich das geprüfte Unternehmen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, z. B. an einem geschlossenen Immobilienfonds, beteiligt hat. Regelmäßig sind dann der bilanzielle Ansatz der Beteiligung bzw. der anteiligen Wirtschaftsgüter sowie die steuerlich maßgeblichen anteiligen Gewinne oder Verluste zu überprüfen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2017.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-06 |