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Zulässigkeit gesplitteter Grundversorgungstarife

§§ 36 Abs. 2 Satz 2, 38 EnWG, §§ 19 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 3 GWB

Die Verfügungsbeklagte missbraucht ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB, indem sie (ab dem 22.12.2021) von Neukunden ungünstigere Entgelte fordert, als sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist. Die Regelung des § 19 Abs. 3 GWB greift auch zum Schutz privater Endverbraucher ein. Sie erfasst damit auch die hier vorliegende Tarifaufspaltung gegenüber Haushaltskunden.

(Leitsatz der Redaktion)

LG Hannover, Urt. v. 03.03.2022 – 25 O 6/22

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.03.13
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2194-5837
Ausgabe / Jahr: 3 / 2022
Veröffentlicht: 2022-05-16
Dokument Zulässigkeit gesplitteter Grundversorgungstarife