Zulässigkeit gesplitteter Grundversorgungstarife
§§ 36 Abs. 2 Satz 2, 38 EnWG, §§ 19 Abs. 1 und 2, 33 Abs. 3 GWB
Die Verfügungsbeklagte missbraucht ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich i. S. d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB, indem sie (ab dem 22.12.2021) von Neukunden ungünstigere Entgelte fordert, als sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt ist. Die Regelung des § 19 Abs. 3 GWB greift auch zum Schutz privater Endverbraucher ein. Sie erfasst damit auch die hier vorliegende Tarifaufspaltung gegenüber Haushaltskunden.
(Leitsatz der Redaktion)
LG Hannover, Urt. v. 03.03.2022 – 25 O 6/22
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2194-5837.2022.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2194-5837 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-16 |