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§ 16 Nachtrag zum Prospekt

Ein Prospekt ist gem. § 9 Abs. 1 WpPG nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel an einem organisierten Markt gültig, solange er um die nach § 16 WpPG erforderlichen Nachträge ergänzt wird. Die Nachtragspflicht wird in § 16 Abs. 1 WpPG dahingehend präzisiert, dass jeder wichtige Umstand und jede wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts und vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, falls diese später erfolgt, der Einführung in den Handel an einem organisierten Markt auftreten oder festgestellt werden, in einem Nachtrag zum Prospekt genannt werden müssen. In diesem Nachtrag müssen auch die Zusammenfassung und Übersetzungen davon um die neuen bzw. berichtigten Angaben ergänzt werden. Der Nachtrag muss zunächst von der Bundesanstalt gebilligt werden und ist dann in derselben Art und Weise wie der Prospekt gem. § 14 WpPG zu veröffentlichen. Hat ein Anleger vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine Zeichnungserklärung im Rahmen eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren abgegeben, so hat er gem. Abs. 3 ein Widerrufsrecht.

Seiten 1149 - 1168

Dokument § 16 Nachtrag zum Prospekt