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§ 2 Generelle Bemerkungen zur Rechtsstellung des Urhebers

Nach § 7 UrhG ist der Urheber Schöpfer des Werkes. Der Urheber muss eine natürliche Person sein. Da der Schöpfungsakt ein Realakt ist und somit keinen rechtsgeschäftlichen Willen, sondern eine Eingebung voraussetzt, kann z.B. auch ein Kind, gleichgültig ob es geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, oder ein Geisteskranker bzw. ein Geistesschwacher Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werkes sein.
Eine Stellvertretung ist beim Urheberrecht ausgeschlossen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Werkschöpfung ein Realakt ist und die Anwendung der für Rechtsgeschäfte geltenden Vorschriften somit ausscheidet. Auch dann, wenn der Schöpfer im Auftrag eines anderen handelt, unter dessen Namen das Werk dann erscheint, greift §7 UrhG ein; derjenige, der das Werk erschaffen hat, ist sein Urheber. Eine schöpferische Leistung im urheberrechtlichen Sinn liegt nur vor, wenn der individuelle Geist im Werk Form und Gestalt gefunden hat. Demjenigen, der nur Anregungen gegeben hat, steht kein Urheberrecht zu.

Seiten 17 - 32

Dokument § 2 Generelle Bemerkungen zur Rechtsstellung des Urhebers