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§ 35 Verweigerung der Zulassung

§ 35 BörsG entspricht § 33 BörsG a. F. und wurde durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (FRUG) nur redaktionell angepasst. Allerdings sind die Absätze 2 und 3 gegenüber der bisherigen Fassung und im Vergleich zu Abs. 1 ungenau gefasst. Über die Annahme bzw. Ablehnung eines Antrags auf Zulassung von Wertpapieren entscheidet allein die Geschäftsführung der Börse, nicht die Börse selbst.

Die Regelung des § 35 BörsG soll eine möglichst einheitliche Behandlung sicherstellen, sofern Wertpapiere an verschiedenen inländischen Börsen zugelassen werden sollen.

Seiten 1496 - 1497

Dokument § 35 Verweigerung der Zulassung