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§ 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars

Durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG („Änderungsrichtlinie“) betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, wurden u. a. die Vorgaben betreffend die Gültigkeit von Prospekten überarbeitet, wobei jedoch die bereits mit der Prospektrichtlinie aus dem Jahre 2003 und deren Umsetzung durch das WpPG eingeführte Grundsystematik eines Gültigkeitsregimes für Prospekte keine Änderungen erfahren hat. Wie schon die Prospektrichtlinie aus dem Jahre 2003 sieht auch die Änderungsrichtlinie keine Ermächtigung für die Europäische Kommission vor, im Rahmen des Lamfalussy-Verfahrens in Bezug auf den für § 9 WpPG relevanten Art. 9 der Prospektrichtlinie näher präzisierende Durchführungsmaßnahmen zu erlassen. Des Weiteren sind auch nach neuer Rechtslage in Bezug auf die stichtagsbezogene Richtigkeit des Prospekts keine Änderungen zu verzeichnen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Gültigkeitsdauer, die bei Prospekten bei zwölf Monaten für öffentliche Angebote oder Zulassungen zum Handel verblieben ist. Im Rahmen des europäischen Gesetzgebungsverfahrens war zwar eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer angedacht, der europäische Gesetzgeber hat sich jedoch in der verabschiedeten Fassung gegen eine Ausweitung der Gültigkeitsdauer ausgesprochen. Das Hauptargument hierfür war, dass durch die damit einhergehende notwendige Vielzahl von Nachträgen zu einem Prospekt dieser unübersichtlich wird.

Seiten 1060 - 1074

Dokument § 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars