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a) Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters b) Stellung des Auflösungsantrags ohne Hinweis auf Vertretung des Arbeitgebers

1. Stellt ein nach abstrakt-generellen Regelungen zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers (hier: Land) befugter Behördenleiter (hier: Amtsgerichtsdirektor) den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG bzw. § 9 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 107 Satz 2 BPersVG ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass er für den Arbeitgeber handelt, kann der Antrag gleichwohl unter dem Gesichtspunkt eines „unternehmensbezogenen Geschäfts“ dem Arbeitgeber zugerechnet werden. Dies gilt dann, wenn der Sache nach kein Zweifel daran bestehen kann, dass der Behördenleiter als Vertreter des Arbeitgebers und nicht lediglich in seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter handeln wollte.

2. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im Justizbereich im Falle eines Einstellungsstopps.

§§ 9, 107 2 BPersVG.
§ 58 NPersVG.

NdsOVG, Beschl. v. 28. 11. 2007 – 18 LP 3/07 –

Seiten 146 - 150

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2008.04.05
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 4 / 2008
Veröffentlicht: 2008-03-31
Dokument a) Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters b) Stellung des Auflösungsantrags ohne Hinweis auf Vertretung des Arbeitgebers