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Abschlussentscheidungen, Widerspruch, vorläufige Maßnahmen

Nach Abschluss der Ermittlungen (s. hierzu B .) ist eine Abschlussentscheidung zu treffen, bei der je nach Grad der Schwere entweder der Dienstvorgesetzte selbst oder aber der höhere oder oberste Dienstvorgesetzte zuständig ist. Sofern die eigenen Befugnisse nicht ausreichen, ist die Entscheidung des höheren bzw. des obersten Dienstvorgesetzten (bzw. der zuständigen Disziplinarbehörde) herbeizuführen.

Seiten 53 - 60

Dokument Abschlussentscheidungen, Widerspruch, vorläufige Maßnahmen