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Altersdiskriminierung/Ruhebezug/Beamte/Rückwirkung

RL 2000/78/EG

Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/ 78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie bei Fehlen eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters die rückwirkende Gleichstellung des Pensionssystems der Gruppe der vormals durch die nationalen Rechtsvorschriften über den Ruhebezug begünstigten Beamten mit dem Pensionssystem der Gruppe der durch diese Rechtsvorschriften benachteiligten Beamten vorsieht.

(amtlicher Leitsatz)

Urteil des EuGH vom 27.4.2023, Rs. C-681/21 (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) ./. BB), ECLI:EU:C:2023:349 –
Anmerkung von Marje Mülder, Regensburg

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.08.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7938
Ausgabe / Jahr: 8 / 2023
Veröffentlicht: 2023-08-04
Dokument Altersdiskriminierung/Ruhebezug/Beamte/Rückwirkung