• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Anerkenntnisurteil im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem nicht angenommenen Anerkenntnis

1. Auf ein nicht angenommenes Anerkenntnis hat auch im sozialgerichtlichen Verfahren ein Anerkenntnisurteil zu ergehen. Für den Gerichtsbescheid gelten gem. § 105 Abs. 1 S. 3 SGG die Vorschriften über Urteile entsprechend, sodass unter den Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 S. 1 SGG ein Anerkenntnis-Gerichtsbescheid ergehen kann.

2. Des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe bedarf es bei einem Anerkenntnis-Gerichtsbescheid nicht.

3. Räumt die Beklagte ohne Vorbehalte ein, dass der Klageanspruch begründet ist, so ist darin ein Anerkenntnis auch dann zu sehen, wenn die Beklagte den Kläger zugleich auf weitere Gestaltungsmöglichkeiten hinweist.

4. Es entspricht sachgemäßem Ermessen, die Beklagte nicht nach § 193 SGG mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten, wenn der Anspruch des Klägers auf einen früheren Beginn der Regelaltersrente auf eine während des Klageverfahrens eingetretene Gesetzesänderung zurückzuführen ist (hier: durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 15. 7. 2014 – BGBl. I 2014, S. 952) und die Beklagte auf diese Gesetzesänderung unverzüglich reagiert, indem sie noch vor Inkrafttreten der Neuregelung ein entsprechendes Anerkenntnis abgibt.

SG Berlin, Urteil vom 9. 10. 2014 – S 9 R 4059/12 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2363-9768.2015.01.10
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2363-9768
Ausgabe / Jahr: 1 / 2015
Veröffentlicht: 2015-01-27
Dieses Dokument ist hier bestellbar:
Dokument Anerkenntnisurteil im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem nicht angenommenen Anerkenntnis