Anforderungen an die fiktive Fortschreibung einer Beurteilung
Die Beurteilung eines zum Zwecke der Kinderbetreuung beurlaubten Beamten ist während dieses Zeitraums fiktiv fortzuschreiben.
Zur fiktiven Fortschreibung der dienstlichen Beurteilung muss der Dienstherr ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung eine Vergleichsgruppe mit solchen anderen Beamten bilden, die zum selben Zeitpunkt derselben Besoldungsgruppe angehörten, eine vergleichbare Tätigkeit ausübten und vergleichbar beurteilt waren.
Der Dienstherr hat seine Auswahlentscheidung zu dokumentieren; hierzu gehört es auch, hinreichende Informationen über das zu Grunde liegende Tatsachenmaterial sowie das Ergebnis der Fortschreibung schriftlich zu fixieren.
§ 72a BBG a. F.
§ 25 BBG.
§ 7 DBeglG.
OVG NRW, Beschl. v. 5. 10. 2012 – 1 B 681/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-01-23 |