• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Anh. II EU-ProspV Modul für Pro forma-Finanzinformationen

Erstmalig regelt mit Art. 5 EU-ProspV ein Gesetzestext in der EU und in 1 Deutschland die Fälle, bei denen bedeutende Veränderungen zu wenig aussagefähigen historischen Finanzausweisen des Emittenten führen. Zuvor waren nach dem Regelwerk Neuer Markt lediglich so genannte Als-ob-Abschlüsse gefordert, wenn die historischen Finanzausweise für eine vergleichende Darstellung ungeeignet waren. Gem. Anh. I Ziff. 20.2. EU-ProspV ist nun bei wesentlichen Brutto-Veränderungen eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Transaktion die Bilanz sowie die Erträge des Emittenten beeinflusst haben, in den Prospekt aufzunehmen. In der Regel sollen in diesen Fällen Pro forma-Finanzinformationen in den Prospekt aufgenommen werden. Details zur Erstellung und den zusätzlich geforderten Angaben regelt Anh. II EU-ProspV. Mit Änderung der EU-ProspV können bestimmte Emittenten bzw. bei bestimmten Transaktionen Erleichterungen nach Art. 26 EUProspV in Anspruch genommen werden. Die neu eingeführten Anh. XXIII Ziff. 13.2. und Anh. XXV Ziff. 20.2. EU-ProspV fordern jedoch in gleichem Maße die Aufnahme von Pro forma-Informationen gem. Anh. II EU-ProspV, so dass sich für Aktienemittenten unabhängig von der Größe, Liquidität bzw. einem Bezugsrechtsangebot keine Unterschiede ergeben. Auch weist ESMA explizit darauf hin, dass keine Unterscheidung zwischen verpflichtend und freiwillig aufgenommenen Pro forma-Finanzinformationen besteht. Für beide gelten die Bestimmungen des Anh. II EU-ProspV uneingeschränkt. Für deutsche Emittenten ist zusätzlich der IDW Rechnungslegungshinweis zur Erstellung von Pro forma-Finanzinformationen zu beachten, der zwar keine rechtliche Bindung entfaltet, jedoch durch die geforderte Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers quasi bindend wirkt. Dies entspricht auch der Verwaltungpraxis der BaFin. Für internationale Emittenten liegt seit Dezember
2011 ein International Standard on Assurance Engagements (ISAE 3420) zur Erstellung von Pro forma-Finanzinformationen für Wertpapierprospekte vor, der für Berichte ab dem 31.03.2013 anzuwenden ist.

Seiten 409 - 422

Dokument Anh. II EU-ProspV Modul für Pro forma-Finanzinformationen