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Fassung vom 9. 3. 2021 Der Wiener Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1) Die Gemeinde Wien hat in ihrer Finanzgebarung, insbesondere bei der Aufnahme von Schulden, beim Schuldenportfoliomanagement, bei der Veranlagung öffentlicher Mittel und beim Risikomanagement folgende Mindeststandards als Grundsätze einzuhalten:
1. Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung unter Festlegung von Richtlinien für das Risikomanagement für alle relevanten Risikoarten, insbesondere die Risikoarten Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Reputations-, Rechts- und operationelles Risiko. Dieser Grundsatz bedeutet insbesondere, keine vermeidbaren Risiken einzugehen (unter anderem keine offenen Fremdwährungsrisiken, Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten nur mit entsprechendem Grundgeschäft) und dass Kreditaufnahmen nicht zum Zweck mittel- und langfristiger Veranlagungen erfolgen dürfen;

Seiten 175 - 212

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