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Anspruch des Patienten auf Mitteilung der Anschrift eines Mitpatienten

§ 242 BGB
§ 34, § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 StGB
§ 32, § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V

1. Will der Patient eines Krankenhauses vom Träger der (hier in Mecklenburg-Vorpommern gelegenen) Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfahren, damit er gegen diesen einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer während des Krankenhausaufenthalts begangenen vorsätzlichen Köperverletzung geltend machen kann, so ist der Krankenhausträger grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet.

2. Insoweit überwiegt bei der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 3 LKHG M-V vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig das Auskunftsinteresse des Geschädigten das Datenschutzinteresse des Schädigers.

3. Ist die geforderte Mitteilung der Anschrift nach dieser Vorschrift erlaubt, scheidet eine Strafbarkeit der die Auskunft erteilenden Person nach § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 StGB aus.

(amtliche Leitsätze)

BGH, Urt. v. 9.7.2015 – III ZR 329/14 – (Vorinstanzen: LG Stralsund, Urt. v. 1.10.2014 – 1 S 6/14 -; AG Wolgast, Urt. v. 28.11.2013 – 1 C 310/13 -)

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.08.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2364-4842
Ausgabe / Jahr: 8 / 2016
Veröffentlicht: 2016-07-26
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