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Ausschluss der Mitbestimmung bei Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten entscheiden

Zu den Personen, die im Sinne von § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG in Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden, zählt ein Beschäftigter, der für mitbestimmungspflichtige Einstellungen dienststellenintern die Verantwortung trägt; dies ist auch der Fall, wenn er die Auswahlentscheidung trifft, die Begründung des Arbeits- oder Beamtenverhältnisses aber durch die Personalverwaltung vorgenommen wird.

§ 65 Abs. 3 Nr. 2 NdsPersVG.

BVerwG, Beschl. v. 17. Mai 2010 – BVerwG 6 P 7.09 –

Seiten 379 - 382

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2010.10.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 10 / 2010
Veröffentlicht: 2010-09-24
Dokument Ausschluss der Mitbestimmung bei Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten entscheiden