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Ausschluss der Mitbestimmung bei überwiegend künstlerischer Tätigkeit

Ob ein Beschäftigter im Sinne des § 65 Abs. 3 Nr. 3 NPersVG a.F, „überwiegend künstlerisch tätig“ ist, bestimmt sich grundsätzlich nach seiner arbeitsvertraglich festgelegten Funktion. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die arbeitsvertragliche Festlegung missbräuchlich zur Umgehung personalvertretungsrechtlicher Beteiligungsrechte erfolgt ist.

§§ 106 Abs. 1 S. 3, 65 Abs. 3 Nr. 3 NPersVG .
§ 1 Abs. 3 2 NV-Bühne.

Nds. OVG, Beschl. v. 10.1.2018 – 18 LP 2/16 –

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2018.05.07
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7857
Ausgabe / Jahr: 5 / 2018
Veröffentlicht: 2018-04-23
Dokument Ausschluss der Mitbestimmung bei überwiegend künstlerischer Tätigkeit